Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der STELLA waste trading GmbH, FN 619172 y
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der STELLA waste trading GmbH (nachfolgend „STELLA“) für den Abfallhandel
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Handels mit Abfällen (im Folgenden “Material” genannt), die über Vermittlung von STELLA zwischen dem Lieferanten und STELLA einerseits und STELLA und dem Abnehmer andererseits abgeschlossen werden. Lieferant im Sinne dieser AGBs ist also jenes Unternehmen, welches über Vermittlung von STELLA Material zur Verfügung stellt, Abnehmer ist jenes Unternehmen, welches über Vermittlung von STELLA das vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Material übernimmt.
2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Angebotsannahme unter Zugrundelegung dieser AGBs durch den Lieferanten bzw. den Abnehmer zustande. Es gelten im Rahmen des Vertragsabschlusses jeweils ausschließlich die AGBs von STELLA als vereinbart, außer STELLA hat abweichende Bedingungen mit seinen Vertragspartnern ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich exklusive der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung an STELLA fällig. STELLA ist berechtigt, nach eigenem Ermessen, Voraukasse oder Sicherheiten zu verlangen und die Erbringung eigener Leistungen – unter gleichzeitigem Haftungsausschluss – von der Bezahlung der Vorauskasse oder der Bestellung von Sicherheiten abhängig zu machen.
Bei Lieferanten, die bei STELLA um Vermittlung der Lieferung von Material anfragen, ein Vertragsabschluss jedoch in weiterer Folge aus Gründen, die in der Sphäre des Lieferanten liegen nicht zustande kommt, gilt zur Abdeckung des STELLA entstandenen Aufwandes ein pauschaler Fixpreis in der Höhe von € 1.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer als vereinbart. Dieser pauschale Fixpreis ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung an STELLA fällig
4. Zahlungsverzug und Rücktrittsrecht
Bei Zahlungsverzug des Lieferanten ist STELLA berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.a. zu verlangen. Bleibt der Lieferant trotz Mahnung länger als 10 Tage in Verzug, ist STELLA berechtigt, jegliche Bemühungen und Leistungen bis zum Eingang der vom Lieferanten geschuldeten Zahlung einzustellen und/oder entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche von STELLA bleiben davon unberührt, insbesondere gehen sämtliche Folgen des Vertragsrücktritts, insbesondere auch jene, welche aus der Nichtbelieferung des Abnehmers entstehen ausschließlich zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet STELLA insbesondere auch in Ansehung von Ansprüchen des Abnehmers schad- und klaglos zu halten.
5. Übergang von Risiken und Zahlungsabsicherung
Das wirtschaftliche Risiko, die Gefahr, Schäden, insbesondere Umweltschäden und die Verwertungsverantwortung sowie die Haftung für vom Lieferanten gelieferten Materials gehen mit Übernahme durch STELLA oder einen von ihr beauftragten Dritten auf den Abnehmer des Materials über, sodass STELLA hieraus keine wie immer geartete Haftung trifft. Der Abnehmer und der Lieferant des Materials sind darüberhinaus verpflichtet STELLA hieraus sowie in Ansehung allfälliger Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten. STELLA behält sich vor, bei ausbleibender oder verspäteter Zahlung durch den Lieferanten des Materials eigene Leistungen bis zum Eingang von, vom Lieferanten geschuldeten Zahlungen auszusetzen bzw einzustellen oder nur gegen Vorauskasse durchzuführen und ist der Lieferant des Materials verpflichtet, STELLA in Ansehung allfälliger Ansprüche Dritter (insbesondere aus Folgen des Zahlungsverzuges), insbesondere jene des Abnehmers des Materials, vollkommen schad- und klaglos zu halten. Darüber hinaus tritt die Fälligkeit der vom Abnehmer des Materials an STELLA fakturierten Rechnungsbeträge – dies ungeachtet andereslautender Vereinbarungen – grundsätzlich erst nach dem tatsächlichen und vollständigen Zahlungseingang der von STELLA an den Lieferanten ausgestellten Rechnungsbeträge, ein, dies auch dann, wenn das Material vom Abnehmer bereits übernommen wurde.
6. Selbstbelieferungsvorbehalt, Haftungsausschluss
Die Lieferverpflichtung von STELLA gegenüber dem Abnehmer steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vertragsgemäßen und rechtzeitigen Zurverfügungstellung des Materials durch den Lieferanten. Im Fall von Liefer- und Leistungsstörungen durch den Lieferanten oder durch höhere Gewalt ist STELLA gegenüber dem Lieferanten, als auch gegenüber dem Abnehmer zum entschädigungslosen Rücktritt vom jeweiligen Vertrag berechtigt. Der Lieferant haftet in diesem Fall gegenüber STELLA für das Erfüllungsinteresse, insbesondere auch den entgangenen Gewinn sowie sämtliche bislang entstandenen Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermittlung der Lieferung des Materials. Ebenso haftet der Lieferant gegenüber dem Abnehmer für allfällige Schäden, die diesem aus der Nicht- oder Schlecht- oder verspäteten Lieferung des Materials entstehen und ist verpflichtet STELLA allfälliger hieraus entstehender Ansprüche schad- und klaglos zu halten. Erfüllungs- und sonstige Schadensersatzansprüche des Abnehmers gegenüber STELLA sind jedenfalls gänzlich ausgeschlossen.
7. Qualitätsanforderungen und Annahmebedingungen, Rücktritt
Der Lieferant ist verpflichtet, nur solches Material zu liefern, das den jeweils vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsparametern des Abnehmers entspricht. STELLA behält sich das Recht vor, die gelieferten Abfälle auch vor Übernahme auf Übereinstimmung mit der vereinbarten Spezifikation und den Qualitätsparametern zu überprüfen, Material, das den vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsparametern nicht genügt, abzulehnen und/oder das Material auf Kosten und zu Lasten des Lieferanten an diesen zurückzuweisen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist in diesem Fall verpflichtet, das Material auf eigene Kosten und eigenes Risiko – gegebenenfalls auch vom Bestimmungsort des Abnehmers – zurückzunehmen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behält sich STELLA vor.
8. Haftung
STELLA haftet – sofern die Haftung nicht ausgeschlossen wurde bzw auf das gesetzlich zulässige Mindestmaß zu reduziert wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist darüber hinaus der Höhe nach begrenzt auf die jeweilige Versicherungssumme der von STELLA abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Der Abnehmer und der Lieferant haften jeweils für die Einhaltung der jeweils anzuwendenden Umwelt-, Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften sowie alle übrigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen die im Rahmen der Durchführung des Vertrages und der Verbringung des Materials anzuwenden und einzuhalten sind und verpflichten sich jeweils STELLA vor Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
Abnehmer und Lieferant verpflichten sich die Kommunikation jeweils ausschließlich über STELLA zu führen und direkte Kontaktaufnahmen mit dem Lieferanten bzw dem Abnehmer zu unterlassen. Für den Fall des Zuwiderhandelns verpflichten sich der Abnehmer und der Lieferant jeweils eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe von € 30.000,- an STELLA zu bezahlen. Die Konventionalstrafe ist sofort nach Aufforderung durch STELLA zu Zahlung fällig.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Vertragsparteien vereinbaren ungeachtet anderslautender Bestimmungen die ausschließliche Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie bei Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den jeweils abgeschlossenen Verträgen, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gericht in Wien Innere Stadt/Österreich.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGBs nichtig oder unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende, wirksame Regelung.
STELLA waste trading GmbH
Wien, am 01.09.2025

